Zusätzlicher Urlaubstag wurde damit nicht geschaffen. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen: Das heißt mit Originalunterschrift, etwa per eingeschriebenem Brief oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.
Stattdessen können die Beschäftigten den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihnen zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen.
Ein zusätzlicher Tag Urlaub wurde somit nicht geschaffen. Es wurde den Beschäftigten lediglich das Recht eingeräumt, einen Tag Urlaub selbst zu bestimmen.
Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen – das heißt mit Originalunterschrift, beispielsweise per eingeschriebenem Brief oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer „ersuchen“, an diesem Tag doch zu arbeiten. Falls Beschäftigte dann arbeiten, haben sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden UND auf das Urlaubsentgelt.
Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertags“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.
Sie möchten Ihren „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen? Dann muss die schriftliche Bekanntgabe spätestens 3 Monate vorher beim Arbeitgeber einlangen.
Für all jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Urlaubsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet das: Es muss noch im September eine Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgen, um noch heuer in den Genuss des persönlichen Feiertages zu kommen. Denn ein Übertragen des Bestimmungsrechts für den einen Urlaubstag ins nächste Urlaubsjahr und damit ein „Ansparen“ ist nicht vorgesehen.
Die Arbeiterkammer bietet unter https://tirol.ak.at/s/pxbt einen entsprechenden Musterbrief zum Beantragen des „persönlichen Feiertags“ zum Download an.