Kein Grund zur Freude: Mit 1.1.2024 wird das Regelpensionsalter für
Frauen schrittweise angeglichen. Frauen, die bis zum 31.12.1963
geboren sind, können noch mit 60 in Pension gehen, alle ab 1.7.1968
geborenen müssen bis 65 arbeiten. Die AK hat sich von Anfang an gegen
diese Regelung, die bereits 1992 beschlossen wurde, ausgesprochen.
Die Pensionsversicherung hat die Aufgabe, für die Versicherungsfälle des Alters, der
geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes Vorsorge zu treffen. Für jeden dieser
Versicherungsfälle sind entsprechende Leistungen (Pensionen) vorgesehen. Damit ein
Leistungsanspruch entsteht, muss nicht nur ein Antrag gestellt werden, sondern es
müssen auch die zum maßgeblichen Stichtag geforderten Anspruchsvoraussetzungen
für die jeweilige Leistung (beantragte Pension) vorliegen,
z. B. bestimmtes Alter,
bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten, gesundheitliche Beschwerden usw.
Beim Stichtag handelt es sich immer um einen Monatsersten. Erfolgt die
Antragstellung an einem Monatsersten, so ist dieser der Stichtag, ansonsten der dem
Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.
Frauenpension. Alle Leistungen unterliegen einer stetigen Anpassung. Eine davon
betrifft die Angleichung des Regelpensionsalters für Frauen an das der Männer.
Für die Zuerkennung einer Alterspension zum Regelpensionsalter ist neben den
notwendigen Versicherungszeiten auch das Erreichen des Regelpensionsalters
erforderlich. Derzeit ist das Regelpensionsalter von Männern und Frauen nach den
Bestimmungen im ASVG noch unterschiedlich: Männer erreichen es aktuell mit
Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Beginnend mit dem Jahr 2024 kommt es aber zu einer maßgeblichen Änderung: Das
Regelpensionsalter der Frauen wird schrittweise an jenes der Männer angeglichen
(siehe Grafik). Ausschlaggebend dafür war ein Bundesverfassungsgesetz aus dem
Jahr 1992, in dem festgeschrieben wurde, dass beginnend mit 1. Jänner 2024 für
weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1.
Jänner um 6 Monate zu erhöhen ist.
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Das gilt:
Für Frauen, die bis zum 31. Dezember 1963 geborenen sind, bleibt das Alter für
die Inanspruchnahme der Alterspension beim 60. Lebensjahr.
Ab einem Stichtag im Jahr 2024 erhöht sich das Regelpensionsalter um 6 Monate
(siehe Grafik).
Frauen, die ab 1. Juli 1968 geboren sind, haben ein Regelpensionsalter von 65
Jahren.
Gut zu wissen. Trotz der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters können
Frauen nach wie vor auch früher einen Pensionsantrag (z. B. für Korridorpension,
Langzeitversichertenregelung) einbringen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen
erfüllt werden.
Grafik: AK Tirol
Das Regelpensionsalter ist für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen wird das Antrittsalter
stufenweise angehoben. Alle Frauen, die ab 1. Juli 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits
bis 65 Jahre arbeiten.
Die Expertinnen und Experten der Sozialpolitischen Abteilung der AK Tirol
helfen unter 0800/22 55 22 – 1616.