Die mangelhafte/mindere Bodenbeschaffenheit eines vom Tiroler Bodenfonds veräußerten Baugrundstückes führte zu notwendigen und kostenintensiven Zusatzmaßnahmen für die Bauwerber, die Zusatzkosten beliefen sich auf 15.000 Euro. Zusätzlich kam es zu einer Bauzeitverzögerung von 2 Monaten, wodurch zusätzliche Mietkosten von 1.700 Euro entstanden sind. All diese Kosten sollte die junge Familie aber selbst bezahlen. Denn der Tiroler Bodenfonds weigerte sich, dafür aufzukommen. Da keine außergerichtliche Lösung erzielt werden konnte, musste ein Gerichtsverfahren geführt werden. In diesem Rechtsstreit, bei dem die Familie von der AK Tirol unterstützt wurde, erging kürzlich das Urteil des Landesgerichts Innsbruck in erster Instanz: Der Tiroler Bodenfonds wird zur Bezahlung von Schadenersatz und Prozesskosten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund: Mit dem Tiroler Bodenfonds bietet das Land Tirol den Gemeinden ein Instrument, um Baugrundstücke zu günstigen Preisen auf den Markt zu bringen und damit leistbares Bauen und Wohnen zu ermöglichen. Diese Möglichkeit nutzte auch eine Familie aus dem Bezirk Schwaz, um das seit Langem erträumte Eigenheim verwirklichen zu können. Wegen Problemen bei der Bodenbeschaffenheit des Baugrundstückes und daraus resultierender Zusatzkosten musste letztlich ein Gerichtsverfahren gegen den Tiroler Bodenfonds geführt werden, mit einem positiven erstinstanzlichen Urteil.
AK Präsident Erwin Zangerl fordert den Tiroler Bodenfonds auf, das Urteil rasch zu erfüllen und die Angelegenheit sofort zu beenden. Eine Berufung gegen das Urteil würde wohl niemand mehr verstehen: „Wir freuen uns gemeinsam mit der Familie über dieses Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, aber so weit hätte es gar nicht kommen dürfen. Dass der Tiroler Bodenfonds, der ja eigentlich für „leistbares Wohnen“ zuständig ist, die hohen Zusatzkosten für eine Bodensanierung auf eine junge Familie abwälzen wollte, die an dieser Situation völlig schuldlos war, ist nicht in Ordnung. Nicht verständlich ist auch, dass hier überhaupt geklagt werden musste.“
Zangerl: „Gerade der Tiroler Bodenfonds sollte sich seiner besonderen Verantwortung bewusst sein und bei entstehenden Problemen rasch und vor allem außergerichtlich für eine positive Lösung für die Betroffenen sorgen. Wir gehen nunmehr davon aus, dass der Bodenfonds das vorliegende Urteil rasch erfüllt und nicht in Berufung geht, dafür hätte wohl niemand mehr Verständnis. Die betroffene Familie war über einen sehr langen Zeitraum (die Klage wurde bereits im Jahre 2016 eingebracht!) mit einem sehr aufwendigen und für sie sehr belastenden Gerichtsverfahren konfrontiert, das eigentlich gar nicht hätte stattfinden müssen. Sie soll jetzt zur Ruhe kommen und nicht länger hingehalten werden.“
Details zum Fall: Im Jahre 2014 wurde ein Kaufvertrag für ein Baugrundstück mit dem Tiroler Bodenfonds abgeschlossen. Beim Baugrundstück („grüne Wiese“) gab es für die Familie hinsichtlich der Bodenverhältnisse keinen Anhaltspunkt, etwas anderes als einen „natürlich gewachsenen Boden“ zu erwarten, auf dem problemlos ein Haus errichtet werden kann. Nach Erteilung der Baubewilligung wurde die Errichtung des Einfamilienhauses in Angriff genommen und die Erdarbeiten zur Herstellung des Fundierungsniveaus für das Fundaments des Hauses durchgeführt. Beim Aushub kam jedoch plötzlich statt eines (natürlich) gewachsenen Bodens „Schüttmaterial“ zum Vorschein, unter der Humusschicht war Aufschüttmaterial locker bis sehr locker gelagert, daher musste bis zur weiteren Abklärung der Situation vorerst sogar ein Baustopp erfolgen. Aufgrund des am Grundstück vorgefundenen Schüttmaterials waren nunmehr zusätzliche Fundierungsmaßnahmen erforderlich. Es musste eine Bodenverbesserung bzw. ein Bodenaustausch vor Herstellung der eigentlichen Fundierung des Hauses erfolgen, um unzulässige Setzungen zu vermeiden bzw. für einen ausreichend tragfähigen Untergrund zu sorgen.
Der Tiroler Bodenfonds verweigerte die Kostenübernahme. Die junge Familie sollte die Zusatzkosten selbst bezahlen. Sie war nunmehr auch an ihre wirtschaftliche Belastungsgrenze gelangt und wandte sich hilfesuchend an die AK Tirol. Die AK Experten prüften den Fall und verlangten vom Tiroler Bodenfonds – vorerst außergerichtlich – die Übernahme der anfallenden, zusätzlich entstandenen Kosten, die für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen aufgrund der mangelhaften Bodenbeschaffenheit notwendig waren. Der Tiroler Bodenfonds blieb jedoch bei seiner ablehnenden Haltung und verweigerte die geforderte Kostenübernahme. Die AK Tirol gewährte der Familie daher freiwilligen Rechtsschutz für eine Klage. Ohne diese Unterstützung hätte sich die junge Familie aufgrund des hohen Prozesskostenrisikos auf ein gerichtliches Verfahren nie einlassen können. Dies zeigt auch die aktuelle Entscheidung des LG Innsbruck, die den Tiroler Bodenfonds zur Bezahlung von Prozesskosten von knapp 33.000 Euro (!) verurteilt hat.
Im für die betroffene Familie sehr erfreulichen (nicht rechtskräftigen) Urteil geht das Erstgericht von einem schadenersatzrechtlichen Anspruch der Tiroler Familie gegen den Tiroler Bodenfonds aus. Zugesprochen wurde ein Schadenersatzbetrag von 15.000 Euro und für die notwendigen Sanierungskosten zusätzlich ein Betrag 1.700 Euro für zusätzlich erforderliche Mietzahlungen für zwei Monate aufgrund der eingetretenen Bauverzögerung sowie pauschale Unkosten von 100 Euro. Daraus ergibt sich ein zugesprochener Schadenersatzbetrag von gesamt 16.800 Euro.
Das LG Innsbruck stellt zusammenfassend fest, dass im vorliegenden Fall ein natürlich gewachsener Untergrund erwartet werden durfte. Wäre insgesamt ausschließlich gewachsener Boden vorgelegen, so wären keinerlei zusätzliche Fundamentierungskosten angefallen. Obwohl laut LG Innsbruck der Tiroler Bodenfonds Bescheid wissen musste, dass im Bereich des Grundstücks Massenverschiebungen vorgenommen worden waren, setzte er die betroffene Familie darüber nicht in Kenntnis, sodass insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 1298 ABGB (Beweislastumkehr) diesbezüglich ein Verschulden des Tiroler Bodenfonds zu vermuten ist und daher laut Urteil ein schadenersatzrechtlicher Anspruch besteht.