AK Erfolg: 1.700 Euro hatte ein Vermieter mit mehr als fadenscheinigen Argumenten von der Kaution einbehalten. Weil er mehrere Schreiben der AK Tirol ignorierte, kam es zur Klage. Schließlich erhielt der betroffene Mieter den vollen Betrag zurück.
Die Mietkaution ist vom Vermieter unverzüglich nach Wohnungsrückgabe an den Mieter inklusive Zinsen zurückzuzahlen, sofern die Wohnung mängelfrei ist und keine Forderungen des Vermieters bestehen – so steht es im Mietrechtsgesetz (MRG).
Wie locker das aber manche Vermieter nehmen, zeigt ein Fall, in dem die AK Tirol einem Mieter freiwilligen Rechtsschutz gewährte.
Denn dieser hatte sich nach der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses mehr als korrekt verhalten: Er malte sogar noch freiwillig die Wohnung aus und suchte einen Nachmieter, sodass der Vermieter keinen Ausfall zu beklagen hatte.
Aufwand & Gasthund. Deshalb war der Mieter einfach nur fassungslos, als ihm 1.700 Euro seiner Kaution nicht ausbezahlt wurden. Mit fadenscheinigen Argumenten, die der Geschäftsführer des vermietenden Unternehmens vorbrachte: 1.000 Euro würden rückerstattet, sobald die Nachmieter die Kaution erlegt haben. 300 Euro seien für den „Aufwand“, der dem Vermieter durch den Wechsel entstanden sei, und 400 Euro dafür, dass der Mieter ein paar Tage auf einen Hund aufgepasst hat, der deshalb auch zeitweise in der Wohnung war.
Firma unbekannt? „Die AK intervenierte für das Mitglied beim Vermieter“, berichtet AK Präsident Erwin Zangerl. Aber trotz mehrerer Schreiben reagierte dieser nicht. Selbst Einschreiben an die Adresse des Unternehmens kamen zurück – mit dem Vermerk „unbekannt“. Zangerl: „Weil kein Gespräch möglich war, musste die Kaution am Bezirksgericht eingeklagt werden.“
Und siehe da: Die Klage erreichte plötzlich auch den Vermieter, der dem Mieter vor Klagseinbringung rasch die 1.000 Euro rückerstattete.
Kurioser „Mietantrag“. Für die weiteren einbehaltenen 700 Euro konnte der Vermieter auch vor Gericht keine plausible Erklärung liefern. Dafür kamen der „Mietantrag“ und „Bedingungen zum Mietantrag“ zur Sprache, die der Mieter statt eines ordentlichen Vertrags unterschreiben musste.
Denn 300 Euro für seinen „Aufwand“ wollte der Vermieter mit Klauseln in diesem „Mietantrag“ rechtfertigen: „Weiters bestelle/n ich/wir gegen eine (sic!) einmaliges Service-Entgelt von € 600,– die Assistenz zum Einziehen […]. Dies ist der Ausgleich für die Spesen, Fahrten, Wege, Behördenassistenz, Ersteinweisungen und kleine Hilfe/Besorgungen zum guten Einziehen. […] Abschließend wieder die Assistenz u. kleine Hilfe beim Ausziehen […]. Die Service Gebühr/Kosten für Termine, Zeiten, Fahrten, Beratungen und Vermittlung belaufen sich auf € 600,– […] Dieses Vermittler-Honorar beinhaltet eine dreimonatige unverbindliche kleine Hilfe (Fehlerbehebung) bzw. Beratung/Betreuung, eine Art Serviceleistung zur zufriedenen Aufnahme und Integration vermieterseits in der Hausgemeinschaft.“
Für weitere 400 Euro wegen der Betreuung des Hundes verwies der Vermieter auf den handschriftlichen Vermerk im Mietantrag „KEINE HAUSTIERE, SONST € 100,- p.M. mehr“.
Klauseln nichtig. Das Bezirksgericht entschied in beiden Punkten für den Mieter, weil die vorgegebenen Vertragsklauseln insgesamt überschießend und damit nichtig waren. Der Vermieter muss nicht nur die Kaution zurückbezahlen, sondern zusätzlich auch die gesamten Verfahrenskosten tragen!