Was ist, wenn der Kindergarten oder die Schule von der Behörde gesperrt wird und ich mein Kind daheim betreuen muss? Wie lange erhalte ich dann eine Entgeltfortzahlung? – Viele besorgte Eltern haben sich in den letzten Tagen unter der Arbeitsrechts-Hotline 0800/22 55 22 – 1499 gemeldet, die die AK Tirol speziell für Fragen rund ums Corona-Virus eingerichtet hat.
Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer für die Dauer der Quarantäne
„Die AK Tirol hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Vorschläge übermittelt, damit alle Eltern auf Basis des sogenannten Epidemiegesetzes ihre Betreuungspflichten wahrnehmen können und trotzdem finanziell abgesichert sind“, berichtet AK Präsident Erwin Zangerl. „Es gibt bereits eine erfreuliche Nachricht vom Ministerium: Eltern, die ihre Kinder wegen Schul- und Kindergartenschließungen betreuen müssen, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne.“
Auf der Ministeriums-Homepage zum Corona-Virus ist dazu nachzulesen:
Kann der Arbeitnehmer zur Betreuung seiner Kinder von der Arbeit fernbleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt sind?
Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (für die Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne).
Allerdings gilt diese Regelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht für Selbständige. „Die AK Tirol fordert deshalb vom Ministerium, den Vergütungsanspruch für alle Eltern zu verankern“, so Präsident Zangerl.
Hintergrund
Unabhängig davon, ob das eigene Kind am Corona-Virus erkrankt ist, die Kinder aufgrund einer behördlichen Verfügung zu Hause bleiben müssen oder von einer behördlich verfügten Schließung der Schule oder des Kindergartens betroffen sind: In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die notwendige Betreuung durch die Eltern länger dauert als die im Arbeitsrecht vorgesehene Fortzahlung.
Üblicherweise kann die bezahlte Freistellung für eine Woche, bei einer Aufteilung auf zwei Elternteile für zwei Wochen in Anspruch genommen werden. Demgegenüber sieht das Epidemiegesetz einen Vergütungsanspruch vor, falls eine Person durch bestimmte, im Gesetz aufgezählte behördlich verfügte Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, auch wenn dies länger dauert. Damit soll bezweckt werden, dass die Betroffenen keine existenziellen Nachteile erleiden.
Allerdings ist im Epidemiegesetz bislang ein Verdienstentgang aufgrund der Kinderbetreuung, wie sie sich z. B. aus den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus ergeben können, nicht vorgesehen. „Deshalb hat die AK Tirol das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darauf hingewiesen, dass Familien durch eine Gesetzeslücke sogar in eine soziale Notlage geraten könnten, und fordert eine entsprechende gesetzliche Regelung“, so AK Präsident Zangerl.
Die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol helfen bei Fragen zum Corona-Virus unter der Hotline 0800/22 55 22 – 1499.